Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern (so genannte Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeiter) durch Zeitarbeitsvermittler erfolgt in der BRD auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Abkürzung: AÜG). In Österreich wird die Zeitarbeitsvermittlung durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Abkürzung: AÜG) geregelt. Zeitarbeitsvermittlung ist in der BRD erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird den Zeitarbeitsvermittlern von der Bundesagentur für Arbeit befristet erteilt. In regelmäßigen Intervallen werden die Zeitarbeitsvermittler dann von der Arbeitsagentur kontrolliert. Bei mehreren Verstößen gegen die Vorschriften kann die Erlaubnis widerrufen werden, was zur Folge haben kann, dass der jeweilige Kunde die geliehenen Zeitarbeiter einstellen muss. Nach mehrmaliger Verlängerung der Erlaubnis, wird diese dem Zeitarbeitsvermittler auf unbefristete Zeit erteilt. Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sollte die Zeitarbeiter insbesondere vor Ausbeutung bewahren, doch inzwischen verfolgt der Gesetzgeber vor allem arbeitsmarktpolitische Ziele.
Bei der Regionalen-Branchen-Auskunft finden sich viele Zeitarbeitsvermittler, zum Beispiel aus den Städten Düsseldorf, Hamburg, Augsburg, Goch, Hanau, Haßfurt und Deggendorf. Die Zeitarbeitsvermittler wollen das WorldWideWeb nutzen, um Informationen über Zeitarbeit bereitzustellen. Wenn auch Sie Zeitarbeitsvermittler sind und Ihre Zeitarbeiter im Internet präsentieren möchten, nehmen Sie doch Kontakt mit unseren Mitarbeitern auf, damit diese Ihnen die Leistungen erläutern können, die Ihnen von der Regionalen-Branchen-Auskunft geboten werden.
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