In der BRD lebt ein großer Anteil der Bevölkerung in gemieteten Wohnräumen, wie etwa Mietwohnungen. Das BGB regelt die Wohnraummiete ausführlich und stärkt die Rechte des Wohnraummieters und nach dem Bundesverfassungsgericht fällt der Besitz des Mieters an der gemieteten Wohnung unter den Schutz des Eigentumsgrundrechts aus dem Grundgesetz. Wegen des deutschen Mietrechts, müssen Mietverträge entsprechend der Nutzungsart differenziert werden. Bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken wurden zudem vom Gesetzgeber besondere Sondervorschriften erlassen. Bei der Vermietung von Mietwohnungen unterscheidet man zum Beispiel die Vermietung von Werkwohnungen, Untermietverträgen und Zeitmietverträgen. Bei Zeitmietverträgen ist die Dauer der Vermietung befristet. Des Weiteren gibt es auch noch die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Diese Regelung gilt zum Beispiel für Ferienwohnungen, Pensionen und Gasthöfe. Ein so genannter Untermietvertrag ist eine besondere Art des Mietvertrages. Die Untervermietung wird durch Paragraph 540 und Paragraph 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Abkürzung: BGB) geregelt.
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Ähnliche Themenbereiche wie Hausverwaltungen, Grundstücksverwaltungen und Eigentumswohnungen können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Informationen darüber, was der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags fragen darf, erhält man hier.