Der individuelle Krankenpflegebedarf (oder kurz Pflegebedarf) eines Menschen wird auf Antragstellung im gesetzlich beschriebenen Rahmen der Pflegeversicherung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt. Der MDK ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungsdienst und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in einem Bundesland beziehungsweise einer Arbeitsgemeinschaft. In einem Gutachten stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung fest, ob der Antragsteller im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig ist. Vom MDK wird festgelegt ob und wie viel Pflegeleistungen der Antragsteller über den festgelegten Mindestumfang von eineinhalb Stunden pro Tag hinaus benötigt. Auf Basis eines Gutachtens erfolgt die Eingruppierung des Patienten in eine Pflegestufe und nach dieser Einstufung erhalten die Versicherten Leistungen aus der Pflegeversicherung. Eine theoretische Größe des Krankenpflegebedarf beschreibt die Tätigkeiten, bei denen eine Unterstützung eines Patienten durch Dritte erforderlich wird. Bei der theoretischen Größe des Pflegebedarfs kann es sich auch einfach um eine Schätzung anhand von Erfahrungswerten handeln, die auf die zu erwartenden Tätigkeiten umgerechnet werden.
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