Das traditionelle Verzeichnis der gebräuchlichen Arzneimittel (Synonym Arzneistoffe oder Pharmawirkstoffe), Hilfsstoffe und Arzneiformen ist das Arzneibuch. In diesem Arzneibuch werden alle für die Arzneimittelprüfung wichtigen Spezifikationen und Prüfmethoden in detaillierten Monographien beschrieben. Dazu gehören auch qualitative und quantitative Grenzwerte. So genannte Fertigarzneimittel sind im Arzneibuch aus systematischen Erwägungen heraus allerdings grundsätzlich nicht erfasst, finden sich aber in Arzneimittelverzeichnissen wie der Roten Liste. In solchen Arzneimittelverzeichnissen ist die Zusammensetzung von Fertigarzneimitteln, deren Anwendungsgebiet, die Dosierung, der Hersteller, der Preis und andere Details verzeichnet. Unternehmen die Arzneimittel produzieren und vertreiben finden sich beispielsweise in Hannover, Berlin, Baden-Baden, Darmstadt, Münster und Hamburg. Das deutsche Arzneimittelgesetz hat die europäischen Arzneimitteldefinitionen für Humanarzneimittel und Tierarzneimittel übernommen. Unter leichter Abwandlung des Wortlauts in Paragraph 2 Absatz 1 wurden die Definitionen vereint. Auch die so genannte Zweifelsfall-Regelung wurde in das Arzneimittelgesetz übernommen. Die Zweifelsfall-Regelung stammt aus Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG. Die Zweifelsfall-Regelung besagt, dass die Regelungen des Arzneimittelgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn ein Produkt sowohl unter die Arzneimitteldefinition als auch unter die Definition anderer Produktgruppen fällt. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte, Biozide oder Kosmetika.
Noch mehr Informationen zu Arzneimittel sind im Internet zum Beispiel auf dem Portal für Arzneimittelinformationen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer zu finden.